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Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen 1. Geltung der Bedingungen 1.1 Alle Angebote, Geschäftsabschlüsse und Lieferungen von PREMIER erfolgen ausschließlich auf der Grundlage dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen. 1.2 Eventuell existierende Einkaufsbedingungen des Käufers gelten nicht, es sei denn, PREMIER hätte ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt. 1.3 Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bedingungen nicht berührt. 2. Vertragsschluß 2.1 Die Angebote von PREMIER begründen eine Bindungswirkung von längstens einer Woche. 2.2 Die Mitarbeiter von PREMIER sind nicht berechtigt, mündliche Nebenabreden zu treffen oder mündliche Zusicherungen zu geben, die über den Inhalt eines schriftlichen Angebotes bzw. eines schriftlich geschlossenen Vertrages hinausgehen. 3. Preise 3.1 Die in den Angeboten von PREMIER angegebenen Preise sind Nettopreise. Hinzu kommen Mehrwertsteuer und sonstige Pflichtabgaben, die in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung erhoben und in der Rechnung gesondert ausgewiesen werden. 3.2 Sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, verstehen sich die Preise ab Lager PREMIER-HAMBURG. Sie schließen Fracht-, Porto-, Versicherungs- und sonstige Versandkosten nicht ein. Diese Kosten trägt der Käufer. 4. Lieferungen 4.1 Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, gelten Liefertermine nur als ungefährer Anhalt für die voraussichtliche Lieferzeit. Ist eine Lieferfrist nach Tagen, Wochen oder Monaten bestimmt, so beginnt sie mit dem Zugang der Auftragsbestätigung bei dem Käufer. Ist die Lieferzeit nach Tagen bestimmt, so sind hierunter Werktage zu verstehen. 4.2 Lieferverzögerungen durch höhere Gewalt, Streik, nicht vorhersehbare Betriebsstörungen, Verzögerungen in der Belieferung durch Vorlieferanten, Transportengpässe, Rohstoffmangel, behördliche Maßnahmen und andere für PREMIER unabwendbare Umstände entbinden PREMIER für die Dauer ihres Vorliegens von der Lieferverpflichtung und rechtfertigen die angemessene Änderung der Liefertermine. Der Käufer ist in diesen Fällen berechtigt, nach Ablauf einer von ihm schriftlich zu setzenden angemessenen Frist die Abnahme der verzögerten Lieferungen zu verweigern. Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn Premier die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert oder wenn besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die sofortige Verweigerung der Abnahme der verzögerten Lieferungen rechtfertigen. Eine Fristsetzung ist auch dann entbehrlich, wenn Premier die Leistung zu einem im Vertrag bestimmten Termin oder innerhalb einer bestimmten Frist nicht bewirkt und der Gläubiger im Vertrag den Fortbestand seines Leistungsinteresses an die Rechtzeitigkeit der Leistung gebunden hat. Darüber hinaus stehen dem Käufer in den genannten Fällen keine Ansprüche gegen Premier zu. 4.3 Ein im Falle des Leistungsverzuges oder des von Premier zu vertretenden Ausschlusses der Leistungspflicht gemäß § 275 BGB dem Käufer eventuell zustehender Anspruch auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung gem. §§ 280 I, 283 BGB oder § 280 II, 286 BGB wird dahin begrenzt, dass lediglich wegen des vorhersehbaren Schadens Ersatz verlangt werden kann. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht, - für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von Premier beruhen, - oder soweit der Grund für den Leistungsverzug bzw. den Ausschluß der Leistungspflicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit eines gesetzlichen Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen von Premier beruht. 4.4 PREMIER ist berechtigt, die vertragliche Leistung in Teillieferungen zu erbringen. Der Käufer ist zur Abnahme und Bezahlung derartiger Teillieferungen verpflichtet. 5. Mängel und Mängelhaftung 5.1 Eingehende Lieferungen sind vom Käufer sofort bei Ankunft am Bestimmungsort sorgfältig und umfassend gemäß den Angaben auf dem Lieferschein auf Vollständigkeit und einwandfreien Zustand zu untersuchen. Dabei festgestellte oder offensichtliche Mängel oder Mindermengen sind auf der Empfangsquittung oder nach Erhalt der Ware unverzüglich schriftlich, möglichst per Telefax, unter Beifügung von Belegen zu beanstanden. Mängel, die bei der Eingangsuntersuchung nicht festgestellt oder offensichtlich waren, sind nach ihrer Entdeckung unverzüglich schriftlich zu rügen. 5.2 Die als mangelhaft gerügte Ware ist vom Käufer auf eigene Kosten an die Geschäftsanschrift von PREMIER zurückzusenden. Eine Erstattung der Rücksendekosten findet auch in dem Falle, dass die Mängelrüge berechtigt ist, nicht statt. 5.3 Bei Mindermengen oder mangelhafter Ware beseitigt PREMIER nach seiner Wahl schnellstmöglich den Mangel oder leistet Nach- bzw. Ersatzlieferungen in dem Umfang, der erforderlich ist, um Fehlmengen auszugleichen bzw. mangelhafte Teile der Lieferung zu ersetzen. Der Käufer ist zur Abnahme einer Teilmenge bzw. der mangelfreien Teile der Lieferung sowie zur Abnahme der Nacherfüllung verpflichtet. Wird durch die Nach- oder Ersatzlieferung eine vollständige oder mangelfreie Gesamtleistung von PREMIER nicht erbracht, ist der Käufer berechtigt, eine Minderung des Kaufpreises zu verlangen. Statt dessen kann er vom Vertrag zurücktreten, soweit die Pflichtverletzung nicht unerheblich ist. 5.4 Die vorstehend unter 5.1 bis 5.3 enthaltenen Regelungen gelten nicht für Ansprüche des Käufers aus einem Verbrauchsgüterkauf und nicht für Ansprüche aus § 478 BGB. 5.5 Soweit sich nachstehend nichts anderes ergibt, sind weitergehende Ansprüche des Käufers ausgeschlossen. PREMIER haftet deshalb nicht für Schäden, die nicht der gelieferten Sache selbst anhaften, insbesondere nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Käufers. Vorstehende Haftungsfreizeichnung gilt nicht - für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen von PREMIER beruhen, - für sonstige Schäden die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen oder darauf beruhen, dass PREMIER schuldhaft eine vertragswesentliche Pflicht verletzt hat, - für die Haftung aus dem Produkthaftungsgesetz, - oder soweit der Mangel arglistig verschwiegen oder von PREMIER eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen worden ist. 6. Erfüllungsort und Gefahrübergang 6.1 Erfüllungsort für die Pflichten von Premier ist unabhängig von dem Bestimmungsort der Lieferung der Ort des Auslieferungslagers von PREMIER. 7. Zahlungen 7.1 In Ermangelung einer anders lautenden Vereinbarung sind alle Rechnungen ohne Abzug innerhalb von 8 Tagen nach Rechnungsdatum bargeldlos vom Käufer auszugleichen. Skontoabzüge sind nicht zulässig. 7.2 Die Hereinnahme von Wechseln bleibt PREMIER von Fall zu Fall vorbehalten. Wechsel wie auch Schecks werden nur unter dem Vorbehalt der Einlösung angenommen. Bankspesen und Gebühren, Rücklastschrift und Bearbeitungskosten gehen zu Lasten des Käufers. 7.3 Kommt der Käufer mit dem Ausgleich einer Rechnung in Verzug, werden alle ausstehenden Forderungen von PREMIER einschließlich eventueller Forderungen aus Wechseln ohne Rücksicht auf die vereinbarten Zahlungstermine sofort fällig. Außerdem ist PREMIER berechtigt, bis zur Begleichung aller ausstehenden Rechnungen die noch auszuführenden Lieferungen zurückzustellen und für diese Vorkasse zu verlangen. Dasselbe gilt, wenn PREMIER Umstände bekannt werden, die geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Käufers in Frage zu stellen. 7.4 Die Aufrechnung mit Gegenforderungen des Käufers ist unzulässig, es sei denn, dass diese Gegenforderungen fällig und unbestritten oder rechtkräftig festgestellt oder bestritten aber entscheidungsreif sind. 7.5 Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Käufer nur zu, wenn seine Gegenforderung fällig und unbestritten oder rechtskräftig festgestellt oder bestritten aber entscheidungsreif ist. Ein solches Zurückbehaltungsrecht steht dem Käufer nur hinsichtlich solcher Zahlungen zu, die den einzelnen Auftrag betreffen, aus dem er Gewährleistungsansprüche o.ä. erhebt. 7.6 Premier ist jederzeit zur Abtretung von Forderungen aus den Geschäftsbeziehungen mit dem Käufer berechtigt. 8. Eigentumsvorbehalt 8.1 Sämtliche Lieferungen und Leistungen erfolgen unter Eigentumsvorbehalt . Das Eigentum geht erst dann auf den Käufer über, wenn er seine Verbindlichkeiten aus dem jeweiligen Kaufvertrag komplett erfüllt hat. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch bestehen, solange bei sogenannter Scheck-/Wechseldeckung die gegebenen Wechsel oder Schecks nicht vollständig eingelöst sind. Ist der Käufer ein Unternehmer, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen und selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, bleibt der Eigentumsvorbehalt auch bestehen für Forderungen von Premier gegen den Käufer aus der laufenden Geschäftsbeziehung bis zum Ausgleich von im Zusammenhang mit dem Kauf zustehenden Forderungen. 8.2 Bei Verbindung der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware mit einer dem Käufer oder einem Dritten gehörenden Sache erwirbt Premier an Stelle des Käufers bzw. des Dritten das anteilige Miteigentum an der neuen Sache, und zwar im Verhältnis des Kaufpreises der verbundenen Sache zu dem Wert der neuen Sache. 8. 3 Bei Be- oder Verarbeitung der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware ist Premier Hersteller im Sinne des Gesetzes, jedoch unter Ausschluss der Übernahme jeglicher Herstellerverpflichtungen. Premier steht das anteilige Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Kaufpreises der be- oder verarbeiteten Sache zu dem Wert der neuen Sache zu. 8.4 Der Käufer ist zur Weiterveräußerung der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang befugt. Er tritt hiermit den erstrangigen Teil seiner Forderungen aus berechtigter und unberechtigter Weiterveräußerung, der dem Rechnungspreis (einschließlich MwSt) der von Premier gelieferten Ware entspricht, im voraus an Premier ab. Namen und Anschriften der Abnehmer sowie die Höhe der jeweiligen Forderungen sind Premier auf erstes Anfordern hin mitzuteilen. Der Käufer ist ermächtigt, die an Premier abgetretenen Forderungen solange einzuziehen, als er seinen Zahlungsverpflichtungen Premier gegenüber ordnungsgemäß nachkommt und Premier diese Befugnis nicht aus anderem Grunde widerruft. Premier nimmt die in dieser Bestimmung geregelten Vorausabtretungen an. 8.5 Bis zu einer ordnungsgemäßen Verwertung der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware oder der durch Verbindung, Be- oder Verarbeitung entstandenen neuen Sache hat der Käufer diese räumlich getrennt von anderen Sachen aufzubewahren. Er trägt alle während dieser Zeit für die Erhaltung erforderlichen Kosten und Aufwendungen und haftet Premier für jede Verschlechterung. Die Ware ist ausreichend gegen Schäden, Verlust und Untergang zu versichern. Auf Anforderung ist Premier ein schriftlicher Nachweis hierüber zu erbringen. 8.6 Jede Verpfändung oder Sicherungsübereignung der gekauften Ware oder der entstandenen neuen Sache ist unzulässig, solange nicht alle Verpflichtungen aus dem zugrundeliegenden Vertrag erfüllt sind. Bei Pfändungen oder anderen Beeinträchtigungen des Eigentums von Premier durch Dritte hat der Käufer Premier sofort schriftlich zu benachrichtigen und den Dritten unverzüglich auf die Rechte von Premier hinzuweisen. Sofern Premier Anlass hat, die Rechte an der gelieferten Ware durch Drittwiderspruchsklage gemäß § 771 ZPO zu wahren, haftet der Käufer für die hierdurch entstehenden gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten, soweit der Klagegegner zu einer Erstattung nicht in der Lage ist. 8.7 Bei Zahlungsverzug des Käufers kann Premier vom Kaufvertrag zurücktreten. Hat Premier darüber hinaus Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung und nimmt den Kaufgegenstand wieder an sich, vergütet Premier lediglich den gewöhnlichen Verkaufswert des Kaufgegenstandes im Zeitpunkt der Rücknahme. Auf Wunsch des Käufers, der nur unverzüglich nach Rücknahme des Kaufgegenstandes geäußert werden kann, wird nach Wahl des Käufers ein öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger den gewöhnlichen Verkaufswert ermitteln. Der Käufer trägt sämtliche Kosten der Rücknahme und Verwertung des Kaufgegenstandes, auch des Sachverständigen. Die Verwertungskosten betragen ohne Nachweis 5 % des gewöhnlichen Verkaufswertes. Sie sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn Premier höhere oder der Käufer niedrigere Kosten nachweist. 8.8 Auf Verlangen des Käufers ist Premier zum Verzicht auf den Eigentumsvorbehalt verpflichtet, wenn der Käufer sämtliche mit dem Kaufgegenstand im Zusammenhang stehenden Forderungen unanfechtbar erfüllt hat und für die übrigen Forderungen aus den laufenden Geschäftsbeziehungen eine angemessene Sicherung besteht. 9. Export Der Export der von Premier gelieferten Ware in Länder, die nicht der Europäischen Union zugehören, bedarf der schriftlichen Zustimmung von Premier. Der Käufer haftet für jeglichen Schaden, der Premier aus der Missachtung dieser Regelung entsteht. 10. Datenschutz Die Daten der Kunden von Premier werden - soweit geschäftsnotwendig und im Rahmen des Bundesdatenschutzgesetzes zulässig (§ 28 BDSG) - EDV-mäßig gespeichert und verarbeitet. 11. Haftung und Verschulden 11.1 Im Falle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit haftet Premier nach den gesetzlichen Bestimmungen. Unberührt bleibt die Haftung wegen schuldhafter Verletzung einer Person, der Gesundheit oder des Körpers, einschließlich ihrer Tötung. 11.2 Die Haftung aus dem Produkthaftungsgesetz bleibt ebenfalls unberührt. 11.3 Fällt Premier die schuldhafte Verletzung einer wesendlichen Vertragsplicht zur Last, haftet Premier nach den gesetzlichen Bestimmungen. Das gilt auch, soweit bei einem Sach- oder Vermögensfolgeschaden für diesen Schaden üblicherweise Deckung im Rahmen einer Haftpflichtversicherung besteht . Die Haftung ist nicht auf die Ersatzleistung der Versicherung begrenzt. 11.4 Soweit die Haftung von Premier ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Angestellten, Arbeitnehmer und Erfüllungsgehilfen von Premier. 12. Entsorgung 12.1 Der Kunde übernimmt die Pflicht, die gelieferte B2B Ware nach Nutzungsbeendigung auf eigene Kosten nach den gesetzlichen Vorschriften ordnungsgemäß zu entsorgen. 12.2 Der Kunde stellt den Lieferanten von den Verpflichtungen nach § 10 Abs. 2 ElektroG (Rücknahmepflicht der Hersteller ) und damit im Zusammenhang stehenden Ansprüchen Dritter frei. 12.3 Der Kunde hat gewerbliche Dritte, an der er die gelieferte B2B Ware weitergibt, vertraglich dazu zu verpflichten, diese nach Nutzungsbeendigung auf deren Kosten nach den gesetzlichen Vorschriften ordnungsgemäß zu entsorgen und für den Fall der erneuten Weitergabe eine entsprechende Weiterverpflichtung aufzuerlegen. 12.4 Unterlässt es der Kunde, Dritte, an die er die gelieferte B2B Ware weitergibt, vertraglich zur Übernahme der Entsorgungspflicht und zur Weiterverpflichtung zu verpflichten, so ist der Kunde verpflichtet die gelieferte Ware nach Nutzungsbeendigung auf eigene Kosten zurückzunehmen und nach den gesetzlichen Vorschriften ordnungsgemäß zu entsorgen. 13. Anzuwendendes Recht Für die Rechtsbeziehung zwischen den Vertragsparteien gilt ausschließlich deutsches Recht. Die Anwendung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen. 14. Gerichtsstand Gerichtsstand ist im Falle von Geschäftsabschlüssen mit Vollkaufleuten oder juristischen Personen des öffentlichen Rechts Hamburg. Premier ist jedoch berechtigt, den Käufer auch bei den an seinem Sitz zuständigen Gerichten zu verklagen. Hamburg, den 01.01.2006
Impressum Premier Computer Handels GmbH Billwerder Ring 3
21035 Hamburg ( Germany )
Tel: +49 (0)40 736161-0
Fax: +49 (0)40 736161-33
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Geschäftsführung : Chao-Hsiu Yeh
Amtgericht Hamburg HRB 64541
UST-ID -Nr. : DE 186391360 Steuer Nr. : 46/751/00352 WEEE-Reg.Nr. : DE 12068526 Bankverbindung : Commerzbank AG, Hamburg
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